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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Breuer-Kälte-Klima

•1. Allgemeines

•1.1     Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser

Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn

wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

•1.2     Im Hinblick auf gesetzliche Neuregelungen können kurzfristig Änderungen erfolgen.

Sie sind unter Eismaschinen.net über Internet abrufbar. Es gilt jeweils die zum Zeitpunkt der

Auftragsbestätigung neueste Fassung unserer AGB.

•2. Angebote und Umfang

•2.1     Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Vereinbarungen, insbesondere mündliche

Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen werden erst durch unsere schriftliche

Bestätigung verbindlich.

•2.2     Die im Katalog, Prospekte oder zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen

technische Daten, Bezugnahmen auf  Normen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine

Beschaffenheitsangaben, Eigenschaftszusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich

und schriftlich als solche bezeichnet sind. Jeweils geringfügige Änderungen durch Modell- und

Produktionsumstellung bleiben vorbehalten.

Geringe Abweichungen gelten als noch vertragsgemäß.

•2.3     Wir behalten uns Änderungen und Verbesserungen der Bauart und Ausführung an allen

Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlägen und ähnliches vor.

•3. Lieferfristen und Liefertermine

•3.1     Liefertermine und Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindliche vereinbart worden sind,

gelten ausschließlich als unverbindliche Angaben und sind nur als annähernd zu betrachten.

•3.2     Für die Einhaltung der Lieferfristen und Termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk/ Lager maßgebend.

Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann oder vom Besteller abgerufen wird,

gelten die Lieferfristen und Termine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.

•3.3     Ereignisse höherer Gewalt oder verspätete Lieferung durch unseren Lieferanten berechtigen uns

Lieferungen um die Dauer der Verhinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten.

Verspätete Lieferungen geben kein Recht auf Aufhebung des Vertrages, zu Schadenersatzansprüchen

oder Konventionalstrafen. Teillieferungen sind zulässig.

•4. Preise

•4.1     Alle Preise verstehen sich als Nettopreis zuzüglich Transportkosten (Verpackung, Versand und Versicherung)  und der zum Zeitpunkt der Abrechnung geltenden Mehrwertsteuer.

•4.2     An Angebotspreisen sind wir für einen Zeitraum von 2 Monaten nach Vertragsabschluss gebunden.

Werden Leistungen später als 2 Monate nach Vertragsabschluß erbracht, so sind wir bei nach Angebotsabgabe eingetretenen Lohn- bzw  Materialpreiserhöhungen berechtigt, Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu verlangen.

4.3   Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche schriftlich vereinbart werden.

4.4   In den Internetseiten und in den Katalogen angegebenen Preise und Konditionen können sich aufgrund

von Preiserhöhungen oder Erfassungsfehler ändern.

•5. Auslieferung und Gefahrenübergang

•5.1     Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten

des Lieferanten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Unterganges oder

der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt

oder wer die Frachtkosten trägt, über.

•5.2     Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Lieferant nicht zu

vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.

•5.3     Auftretende Transportschäden sind vom Besteller vor Annahme der Ware gegenüber dem Frachtführer zu rügen oder nach

Annahme entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen und Fristen schriftlich anzuzeigen.

•6. Eigentumsvorbehalt

•6.1     Die gelieferten Waren bleiben bis zur Begleichung unserer gesamten, auch zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung

unser Eigentum. (Vorbehaltsware)

•6.2     Der Besteller ist verpflichtet, die von uns gekaufte Vorbehaltsware getrennt von Fremdware, Mietware oder Kaufware,

die sich in seinem Eigentum befinden, aufzubewahren. Wird die Vorbehaltsware entgegen dieser Verpflichtung mit Fremdware

vermengt und ist die Vorbehaltsware nicht mehr von der Fremdware zu trennen, so werden wir Miteigentümer entsprechend

den gesetzlichen Bestimmungen.

•6.3     Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Besteller

uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

•6.4     Bei Zahlungseinstellungen, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines außergerichtlichen

Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware

und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.

•7. Mängelansprüche und Haftung

•7.1     Die Mängelanspruchsdauer beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang, ab Abnahme / Übergabe oder ab Datum

der Rechnungserstellung.

•7.2     Sie verlängert sich auf zwei Jahre, wenn der Besteller die Maschine durch uns warten lässt.

•7.3     Soweit ein von uns anerkannter Mangel der Maschine vorliegt, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, nachzubessern

oder Ersatzlieferung zu leisten. Ein Recht zur Selbstvornahme der Mängelbeseitigung steht dem Besteller nur zu, wenn

ausdrücklich von uns schriftlich zugestimmt wurde.

Der Besteller kann nur dann Schadenersatz geltend machen, wenn wir trotz Fristsetzung weder nachgebessert noch

Ersatzteillieferung geleistet haben.         

•7.4     Der Besteller muss uns erkennbare Mängel, Falschlieferungen und Mengenfehler unverzüglich, spätestens innerhalb einer

Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen.

Nicht sofort erkennbare Mängel sind aber sofort nach Entdeckung uns schriftlich mitzuteilen. Spätere Reklamationen können

dann nicht mehr berücksichtigt werden.

•7.5     Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf Schäden infolge fehlerhafter oder unsachgemäßer Behandlung, die ohne Verschulden

des Lieferers bestehen.

•8. Zahlung

•8.1     Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto zahlbar.

Sie gelten als erfüllt, wenn uns der erforderliche Rechnungsbetrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht.

•8.2     Der Abzug von Skonto bedarf nur einer schriftlichen Vereinbarung.

•8.3     Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur nach gemeinsamer Absprache und Anerkennung zu.

•8.4     Der Besteller verpflichtet sich, bei Vorlage einer gültigen Freistellungsbescheinigung Zahlungen ausschließlich an uns zu leisten.

•8.5     Zahlungen dürfen nur an uns erfolgen, Ansprüche gegen uns dürfen nicht abgetreten werden.

•9. Gerichtsstand

•9.1     Gerichtsstand für die beiderseitigen Rechtsbeziehungen ist Grimmen

•9.2     Für die Rechtsbeziehungen findet Deutsches Recht Anwendung.

•9.3     Sollten einzelne Bedingungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der anderen Bedingungen davon nicht berührt.

Grimmen, 27.03.2008